dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt [d.h. vorliegend dem 19. November 2015, als die entsprechende Aussage getätigt wurde] und nicht, wie beim Strafantrag, mit der Kenntnis des Täters). Schliesslich kommt hinzu, dass es vorliegend auch klarerweise am Nachweis eines Handelns des Beschuldigten wider besseres Wissen scheitern würde, zumal der Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts vom 1. September 2023 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist und immerhin auch bezüglich des Vorwurfs der Drohung und Beschimpfung ein Strafbefehl, datie-