178 StGB, wonach der Fristenlauf gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB mit der Tat beginnt, d.h. gemäss Art. 98 Bst. a StGB dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt [d.h. vorliegend dem 19. November 2015, als die entsprechende Aussage getätigt wurde] und nicht, wie beim Strafantrag, mit der Kenntnis des Täters).