Zu ergänzen ist, dass der Vorwurf der Verleumdung betreffend die vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2015 getätigten Äusserungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung vom 1. Juli 2023 ohnehin bereits verjährt war (Art. 178 Abs. 1 StGB), womit eine Verfolgbarkeit des diesbezüglichen Vorwurfs auch aus diesem Grund ausscheidet (vgl. E. 5.1 und 5.4 hiervor; vgl. zudem RICK- LIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 178 StGB, wonach der Fristenlauf gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB mit der Tat beginnt, d.h. gemäss Art. 98 Bst.