6 gionalgericht sinngemäss geltend macht, überzeugt demnach nicht. Den Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung stellte der Beschwerdeführer erst am 1. Juli 2023, womit dieser offensichtlich verspätet erfolgte. Zu ergänzen ist, dass der Vorwurf der Verleumdung betreffend die vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2015 getätigten Äusserungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung vom 1. Juli 2023 ohnehin bereits verjährt war (Art.