Zum anderen gab er an, dass er beabsichtige, Strafanzeige wegen Verleumdung einzureichen. Dass der Beschwerdeführer erst mit Zustellung der Vorladung des Regionalgerichts vom 26. Juni 2023 Kenntnis der Akten erlangt haben will, wie er es in seinem Schreiben vom 14. August 2023 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern resp. im Schreiben vom 21. August 2023 an das Re-