protokoll des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 19. November 2015 sowie den dortigen Anschuldigungen (der Beschwerdeführer verkaufe Betäubungsmittel und bunkere diese in seinem Badezimmer) hatte. Zum einen führte er in diesem Schreiben aus, dass er mehr Zeit brauche, um die Akten zu lesen, woraus geschlossen werden kann, dass er dazumal im Besitz von Kopien der Verfahrensakten war. Zum anderen gab er an, dass er beabsichtige, Strafanzeige wegen Verleumdung einzureichen.