Aus den Akten sowie der oberinstanzlichen Stellungnahme des Regionalgerichts erschliesst sich zwar nicht, wann der Beschwerdeführer effektiv die Akten im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zugestellt erhalten hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt indes die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023 geschlossen werden kann, dass er spätestens am besagten Datum über die Fallakten im Zusammenhang mit den inkriminierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte und Kenntnis vom Einvernahme-