Wie von der Staatsanwaltschaft einlässlich und richtigerweise dargelegt wurde, erfolgte die Anzeigeerstattung nicht innert der dreimonatigen Antragsfrist, weshalb eine Prozessvoraussetzung für die Verfolgung der angezeigten Taten eindeutig nicht erfüllt ist und damit ein Verfahrenshindernis besteht. Vom Vorwurf des Beschuldigten, er habe ihn auf der Strasse bedroht und beschimpft (vgl. den diesbezüglichen Strafantrag vom 10. März 2021 sowie das gleichtägige Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson), hatte der Beschwerdeführer