178 Abs. 1 StGB). 5.5 Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung an die Hand genommen resp. dieses faktisch eingestellt. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Wie von der Staatsanwaltschaft einlässlich und richtigerweise dargelegt wurde, erfolgte die Anzeigeerstattung nicht innert der dreimonatigen Antragsfrist, weshalb eine Prozessvoraussetzung für die Verfolgung der angezeigten Taten eindeutig nicht erfüllt ist und damit ein Verfahrenshindernis besteht.