1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 5.3 Handelt es sich um ein Antragsdelikt, hat die antragsberechtigte Person den Strafantrag innert drei Monaten seit dem Zeitpunkt, ab dem ihr die Tat und der Täter bekannt ist, zu stellen (vgl. Art. 31 StGB). 5.4 Die Verfolgbarkeit der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). 5.5