319 Abs. 1 Bst. a und d StPO ist das Verfahren u.a. einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwendige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, beispielswei-