Da er erst nach Erhalt der Gerichtsakten von der Anschuldigung Kenntnis erhalten habe, habe er die dreimonatige Antragsfrist eingehalten. Es könne nicht sein, dass «im Fall 23 14980» erst nach dem Urteil eine Anzeige gemacht werden könne und im vorliegenden Fall anders argumentiert werde. Dies widerspreche der Handhabe in Sachen E.________. Es sei für ihn zudem eher logisch, dass nach dem Freispruch vom 1. September 2023 die Verleumdung erwiesen sei.