Die beschuldigte Person warf dem Privatkläger vor, sie bedroht und beschimpft zu haben. Zu diesen Vorwürfen wurde der Privatkläger am 15.06.2021 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme befragt. Er hatte somit spätestens im Zeitpunkt der Einvernahme Kenntnis der Aussagen der beschuldigten Person. Den Strafantrag stellte der Privatkläger am 01.07.2023 und somit nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist. Da kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung zur Verfolgung der Verleumdung.