Einem Brief des Privatklägers vom 12.01.2023 an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland kann entnommen werden, dass der Privatkläger am besagten Datum bereits über die Fallakten im Zusammenhang mit den vermeintlichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte und auch Kenntnis der Aussagen der beschuldigten Person hatte, zumal er im Brief schrieb, dass er beabsichtige, Strafantrag wegen Verleumdung zu stellen. Diesen Strafantrag stellte der Privatkläger am 01.07.2023 und somit erst nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist.