Der Privatkläger erhob gegen diese Strafbefehle Einsprache. Mit Urteil vom 01.09.2023 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Privatkläger der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und sprach ihn von der Anschuldigung der Beschimpfung und Drohung z.N. der beschuldigten Person frei. Bei der Verleumdung handelt es sich gem. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB um ein Delikt, welches nur auf Antrag verfolgt wird. Das Antragsrecht erlischt gem. Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.