Mit Strafantrag vom 01.07.2023 wurde der beschuldigten Person vorgeworfen, den Privatkläger verleumdet zu haben, indem sie im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme am 19.11.2015 ausgesagt hat, der Privatkläger verkaufe Betäubungsmittel und bunkere diese in seinem Badezimmer. Zudem habe die beschuldigte Person den Privatkläger verleumdet, indem sie mit Strafantrag vom 10.03.2021 dem Privatkläger vorgeworfen hat, sie auf der Strasse bedroht und beschimpft zu haben. 4.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft Folgendes aus (vgl. S. 1 f. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO].