3 4. 4.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft gestützt auf die edierten Unterlagen wie folgt korrekt zusammengefasst (vgl. S. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung): Mit Strafantrag vom 01.07.2023 wurde der beschuldigten Person vorgeworfen, den Privatkläger verleumdet zu haben, indem sie im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme am 19.11.2015 ausgesagt hat, der Privatkläger verkaufe Betäubungsmittel und bunkere diese in seinem Badezimmer.