2 3. Die strittige Nichtanhandnahme erfolgte, nachdem der fallführende Staatsanwalt beim Regionalgericht am 6. Dezember 2023 telefonisch die Akten betreffend das Strafverfahren PEN 21 101 / PEN 21 610 / PEN 22 234 gegen den Beschwerdeführer hatte edieren lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist.