91 Abs. 2 StPO; vgl. bezüglich Fristwahrung bei Eingaben an eine nicht zuständige Behörde zudem Art. 91 Abs. 4 StPO). Zumal der Staatsanwaltschaft die Beweislast für die Zustellung der angefochtenen Verfügung obliegt, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Zudem wurde die Beschwerde als Laieneingabe formgerecht eingereicht. Auf diese ist folglich einzutreten.