BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer befand sich im massgeblichen Zeitpunkt in der C.________(Anstalt). Wann ihm die angefochtene Verfügung persönlich zugestellt worden ist (Empfangsperson der am 31. Januar 2024 zugestellten Sendung war D.________), geht aus den Akten nicht hervor. Ebenfalls erschliesst sich aus den Unterlagen nicht, wann er seine Beschwerde vom 7. Februar 2024 der Anstaltsleitung übergeben hat (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO;