Das Regionalgericht reichte am 5. März 2024 eine Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit Stellungnahme vom 6. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.