Er beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung an die Hand zu nehmen. Das Bundesgericht leitete die Beschwerde am 20. Februar 2024 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.