Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 75 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. Januar 2024 (BJS 23 15714) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Verleumdung nicht an die Hand. Am 7. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Schweizerischen Bundesgericht (nachfolgend: Bundesgericht) Beschwerde. Er beantragte sinn- gemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleum- dung an die Hand zu nehmen. Das Bundesgericht leitete die Beschwerde am 20. Februar 2024 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde ein Beschwerde- verfahren eröffnet. Dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Weiter wurde festgestellt, dass aus den amtlichen Akten PEN 21 101/PEN 21 610/PEN 22 234 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) nicht ersichtlich sei, ob bzw. wann dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt und die Akten zugestellt worden seien. Das Regionalgericht wurde aufgefordert, ei- ne Stellungnahme zur Frage der Gewährung der Akteneinsicht an den Beschwer- deführer einzureichen. Das Regionalgericht reichte am 5. März 2024 eine Stellung- nahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung mit Stellungnahme vom 6. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Aus- führungen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 3121.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer be- fand sich im massgeblichen Zeitpunkt in der C.________(Anstalt). Wann ihm die angefochtene Verfügung persönlich zugestellt worden ist (Empfangsperson der am 31. Januar 2024 zugestellten Sendung war D.________), geht aus den Akten nicht hervor. Ebenfalls erschliesst sich aus den Unterlagen nicht, wann er seine Be- schwerde vom 7. Februar 2024 der Anstaltsleitung übergeben hat (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO; vgl. bezüglich Fristwahrung bei Eingaben an eine nicht zuständige Behörde zudem Art. 91 Abs. 4 StPO). Zumal der Staatsanwaltschaft die Beweislast für die Zustellung der angefochtenen Verfügung obliegt, ist zu Gunsten des Be- schwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Zudem wurde die Beschwerde als Laieneingabe formgerecht eingereicht. Auf diese ist folglich einzutreten. 2 3. Die strittige Nichtanhandnahme erfolgte, nachdem der fallführende Staatsanwalt beim Regionalgericht am 6. Dezember 2023 telefonisch die Akten betreffend das Strafverfahren PEN 21 101 / PEN 21 610 / PEN 22 234 gegen den Beschwerdefüh- rer hatte edieren lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftat- bestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5, 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4, 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2, 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2 und 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen führt der Umstand, dass die Staats- anwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisan- tragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 228 vom 7. September 2023 E. 3, BK 22 95 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 f., BK 21 181 vom 25. Mai 2021 E. 4, BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7 und BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3). Hat die betroffene Person durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten als sie durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 und 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Sie kann im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtan- handnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen alle Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen. Abgesehen von Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach denselben Ver- fahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Auf die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 3 4. 4.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft gestützt auf die edierten Unterlagen wie folgt korrekt zusam- mengefasst (vgl. S. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung): Mit Strafantrag vom 01.07.2023 wurde der beschuldigten Person vorgeworfen, den Privatkläger ver- leumdet zu haben, indem sie im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme am 19.11.2015 ausgesagt hat, der Privatkläger verkaufe Betäubungsmittel und bunkere diese in seinem Badezimmer. Zudem habe die beschuldigte Person den Privatkläger verleumdet, indem sie mit Strafantrag vom 10.03.2021 dem Privatkläger vorgeworfen hat, sie auf der Strasse bedroht und beschimpft zu haben. 4.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft Folgendes aus (vgl. S. 1 f. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO]. Im vorliegenden Fall waren die in der Anzeige vom 01.07.2023 geschilderten Umstände Gegenstand der gegen den Privatkläger, B.________, als Beschuldigten geführten Strafverfahren BJS 19 17769 und BJS 21 14896. In der Folge wurden am 11.12.2020 wegen Widerhandlugen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und am 27.07.2021 wegen Drohung und Beschimpfung z.N. der beschuldigten Person Strafbefehle gegen den Privatkläger erlassen. Der Privatkläger erhob gegen diese Strafbefeh- le Einsprache. Mit Urteil vom 01.09.2023 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Pri- vatkläger der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und sprach ihn von der Anschuldigung der Beschimpfung und Drohung z.N. der beschuldigten Person frei. Bei der Verleumdung handelt es sich gem. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB um ein Delikt, welches nur auf Antrag verfolgt wird. Das Antragsrecht erlischt gem. Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wo- bei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die beschuldigte Person warf dem Privatkläger im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme vor, Betäubungsmittel zu bunkern und zu verkaufen. Einem Brief des Privatklägers vom 12.01.2023 an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland kann entnommen werden, dass der Privatkläger am besagten Datum bereits über die Fallakten im Zusam- menhang mit den vermeintlichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte und auch Kenntnis der Aussagen der beschuldigten Person hatte, zumal er im Brief schrieb, dass er be- absichtige, Strafantrag wegen Verleumdung zu stellen. Diesen Strafantrag stellte der Privatkläger am 01.07.2023 und somit erst nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist. Da kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung zur Verfolgung der Verleumdung. Die beschuldigte Person warf dem Privatkläger vor, sie bedroht und beschimpft zu haben. Zu diesen Vorwürfen wurde der Privatkläger am 15.06.2021 im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme be- fragt. Er hatte somit spätestens im Zeitpunkt der Einvernahme Kenntnis der Aussagen der beschuldig- ten Person. Den Strafantrag stellte der Privatkläger am 01.07.2023 und somit nach Ablauf der drei- monatigen Antragsfrist. Da kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung zur Verfolgung der Verleumdung. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe von der Staatsanwaltschaft in der Angelegenheit BJS 13 14980 die Mitteilung erhalten, dass die «Klage» erst an- 4 hand genommen werde, wenn sich nach einem Prozess die Verleumdung von Herrn E.________ als unwahr erweisen sollte. Also müsse er mit seiner Anzeige gegen Herrn E.________ warten. In der Angelegenheit BJS 23 15714 liege ein Ur- teil vom 1. September 2023 vor, gemäss welchem er von der Anschuldigung der Beschimpfung und Drohung freigesprochen worden sei. Da er erst nach Erhalt der Gerichtsakten von der Anschuldigung Kenntnis erhalten habe, habe er die dreimo- natige Antragsfrist eingehalten. Es könne nicht sein, dass «im Fall 23 14980» erst nach dem Urteil eine Anzeige gemacht werden könne und im vorliegenden Fall an- ders argumentiert werde. Dies widerspreche der Handhabe in Sachen E.________. Es sei für ihn zudem eher logisch, dass nach dem Freispruch vom 1. September 2023 die Verleumdung erwiesen sei. 4.4 Das Regionalgericht führt betreffend die Gewährung der Akteneinsicht an den Be- schwerdeführer in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: Akteneinsicht PEN 21 101 und PEN 21 610 Mit Eingabe vom 19.10.2021 ersuchte Rechtsanwalt F.________ um Akteneinsicht. Die Akten PEN 21 101 und PEN 21 610 wurden am 20.10.2021 zur Abholung bereitgelegt und mutmasslich am sel- ben Tag abgeholt. Die Dokumente hierzu sollten sich in den Akten PEN 21 101 / PEN 21 610 befin- den; dies konnte nicht verifiziert werden, da sich diese Akten nicht mehr beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland befinden. Wie Sie den Akten weiter entnehmen können, wurde das Verfahren PEN 22 234 am 27.01.2023 mit den beiden Verfahren PEN 21 101 / PEN 21 610 vereinigt und das amtliche Mandat von Rechtsanwalt F.________ widerrufen, danach wurde von Herrn B.________ keine Akteneinsicht mehr beantragt. Er verlangte lediglich Kopien, welche ihm wie folgt zugestellt wurden: Kopie des Urteils vom 01.09.2023 Mit E-Mail vom 12.11.2023 ersuchte Herr B.________ um Zustellung einer Kopie des Urteils vom 01.09.2023. Die Kopie wurde am 14.11.2023 per A-Post an ihn verschickt. Die Dokumente hierzu (E-Mail und Übermittlungszettel) sollten sich ebenfalls in den Akten befinden. Eine Kopie dieser E-Mail wurde diesem Schreiben beigelegt Kopie der Strafbefehle Mit Schreiben vom 08.12.2023 ersuchte Herr B.________ um Zustellung der Strafbefehle vom 27.07.2021 und vom 11.12.2020. Eine Kopie der beiden Strafbefehle wurde am 20.12.2023 per A- Post an ihn verschickt. Die entsprechenden Unterlagen - Brief und Übermittlungszettel - befinden sich beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland; eine Kopie wurde diesem Schreiben beigelegt. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, wenn die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO ist das Verfahren u.a. einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhär- tet ist, der eine Anklage rechtfertigt, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. An der Verfolgbarkeit fehlt es, wenn notwendige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, beispielswei- 5 se kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist. Als negative Prozess- voraussetzung, sog. Prozesshindernis, ist insbesondere die Verjährung zu nennen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO und HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO). 5.2 Nach Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. 5.3 Handelt es sich um ein Antragsdelikt, hat die antragsberechtigte Person den Straf- antrag innert drei Monaten seit dem Zeitpunkt, ab dem ihr die Tat und der Täter be- kannt ist, zu stellen (vgl. Art. 31 StGB). 5.4 Die Verfolgbarkeit der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). 5.5 Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung an die Hand genommen resp. dieses faktisch eingestellt. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Wie von der Staatsanwaltschaft einlässlich und richtigerweise dargelegt wurde, erfolgte die Anzeigeerstattung nicht innert der dreimonatigen Antragsfrist, weshalb eine Pro- zessvoraussetzung für die Verfolgung der angezeigten Taten eindeutig nicht erfüllt ist und damit ein Verfahrenshindernis besteht. Vom Vorwurf des Beschuldigten, er habe ihn auf der Strasse bedroht und beschimpft (vgl. den diesbezüglichen Straf- antrag vom 10. März 2021 sowie das gleichtägige Protokoll der polizeilichen Ein- vernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson), hatte der Beschwerdeführer spätestens nach der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2021 Kenntnis, an- lässlich welcher er betreffend diesen Vorwurf einlässlich befragt wurde. Aus den Akten sowie der oberinstanzlichen Stellungnahme des Regionalgerichts erschliesst sich zwar nicht, wann der Beschwerdeführer effektiv die Akten im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu- gestellt erhalten hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt indes die Auffas- sung der Staatsanwaltschaft, dass aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023 geschlossen werden kann, dass er spätestens am besagten Datum über die Fallakten im Zusammenhang mit den inkriminierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte und Kenntnis vom Einvernahme- protokoll des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 19. November 2015 sowie den dortigen Anschuldigungen (der Beschwerdeführer verkaufe Betäubungsmittel und bunkere diese in seinem Badezimmer) hatte. Zum einen führte er in diesem Schreiben aus, dass er mehr Zeit brauche, um die Akten zu lesen, woraus ge- schlossen werden kann, dass er dazumal im Besitz von Kopien der Verfahrensak- ten war. Zum anderen gab er an, dass er beabsichtige, Strafanzeige wegen Ver- leumdung einzureichen. Dass der Beschwerdeführer erst mit Zustellung der Vorla- dung des Regionalgerichts vom 26. Juni 2023 Kenntnis der Akten erlangt haben will, wie er es in seinem Schreiben vom 14. August 2023 an die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern resp. im Schreiben vom 21. August 2023 an das Re- 6 gionalgericht sinngemäss geltend macht, überzeugt demnach nicht. Den Strafan- trag gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung stellte der Beschwerdeführer erst am 1. Juli 2023, womit dieser offensichtlich verspätet erfolgte. Zu ergänzen ist, dass der Vorwurf der Verleumdung betreffend die vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2015 getätigten Äusserungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung vom 1. Juli 2023 ohnehin bereits verjährt war (Art. 178 Abs. 1 StGB), womit eine Verfolgbarkeit des diesbezüglichen Vorwurfs auch aus diesem Grund ausscheidet (vgl. E. 5.1 und 5.4 hiervor; vgl. zudem RICK- LIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 178 StGB, wonach der Fristenlauf gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB mit der Tat beginnt, d.h. gemäss Art. 98 Bst. a StGB dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt [d.h. vorliegend dem 19. November 2015, als die entsprechende Aussage getätigt wur- de] und nicht, wie beim Strafantrag, mit der Kenntnis des Täters). Schliesslich kommt hinzu, dass es vorliegend auch klarerweise am Nachweis eines Handelns des Beschuldigten wider besseres Wissen scheitern würde, zumal der Beschwer- deführer mit Urteil des Regionalgerichts vom 1. September 2023 wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist und immerhin auch bezüglich des Vorwurfs der Drohung und Beschimpfung ein Strafbefehl, datie- rend vom 27. Juli 2021 besteht, auch wenn der Beschwerdeführer insoweit in der Folge vom Regionalgericht freigesprochen worden ist. Bei dieser Sachlage er- scheint der Nachweis eines Handelns wider besseres Wissen von vornherein nicht möglich, weshalb auch aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme gerechtfertigt ist. Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, verfängt nicht. Die Ange- legenheit BJS 13 14980 resp. BJS 23 14980 («Herr E.________») ist der Be- schwerdekammer in Strafsachen nicht bekannt. Der Beschwerdeführer vermag aus diesem Verfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie vorstehend dargetan wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 12. Ja- nuar 2023 Kenntnis von den Verfahrensakten und den gegen ihn erhobenen Vor- würfen hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt (resp. betreffend den Vorwurf der Verleumdung in Bezug auf die geltend gemachte Drohung und Beschimpfung spätestens nach der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2021) begann die dreimonatige Antragsfrist zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt war von einem Wissen des Beschwerdeführers bezüglich eines angeblichen Handelns wider besseres Wissens des Beschuldigten auszugehen. Hierfür musste entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein förmliches Urteil eines Gerichts abgewartet werden, zumal das Regionalgericht den Beschwerdeführer denn auch der Widerhandlug gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig sprach. 6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht das Ver- fahren mit einer verfahrenserledigenden Verfügung (Nichtanhandnahmeverfügung resp. faktisch Einstellungsverfügung) abgeschlossen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt 7 auf CHF 1’000.00. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 aufzuerlegen. Die Restanz von CHF 700.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Eine (Teil-)Entschädigung ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht auszurichten. Ihm sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden. Er macht auch nicht geltend, aufgrund des Beschwerde- verfahrens wirtschaftliche Einbussen erlitten zu haben (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 18 zu Art. 433 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Be- schwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind von vornherein keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auch insoweit die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden im Um- fang von CHF 700.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 17. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9