10 von CHF 16.20 und MWST von CHF 45.05) auszurichten. Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers besteht eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Auf die Festsetzung des vollen Honorars wird mit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.