Gemäss Ziff. 3.1 und 3.3 des Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022 können Kopier-, Versand-, Telekom- munikations- und Reisekosten pauschal mit 3% Prozent des amtlichen Honorars, höchstens CHF 750.00, berechnet werden. Die Abrechnung der effektiven Auslagen nach Ziffer 3.4 bleibt vorbehalten. Aus der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten detaillierten Kostenaufstellung ist ersichtlich, dass CHF 6.80 der gelten gemachten Spesen Portokosten darstellen.