Zumal mit der angefochtenen Verfügung die Rechtskraft der Verurteilung des Beschwerdeführers mit Strafbefehl BM 22 4853 vom 14. September 2022 festgestellt, das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Einspracheverfahren bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (Akten PEN 22 844, pag. 238-240) festgesetzt wurde und es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrenserledigende Verfügung handelt, wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch die Beschwerdekammer festgesetzt. Rechtsanwalt B.__