___ verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Zumal mit der angefochtenen Verfügung die Rechtskraft der Verurteilung des Beschwerdeführers mit Strafbefehl BM 22 4853 vom 14. September 2022 festgestellt, das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Einspracheverfahren bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (Akten PEN 22 844, pag.