Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine Verwertung der zu beschlagnahmenden Waffen nicht angezeigt ist. So wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass sich die Waffen in einem vorschriftsgemässen Zustand befänden, was mit der Vorinstanz unerlässliche Bedingung für einen Verkauf wäre. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass die Waffen einen gewissen Marktwert hätten und der mutmassliche Erlös und die zu deckenden Verwertungskosten übersteigen würde. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Sicherungseinziehung der Waffen bzw. der Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 zur Vernichtung als rechtens.