Auch die Zwecktauglichkeit wurde zu Recht nicht in Frage gestellt. Obschon eine Wiederbeschaffung von Waffen, für die kein Waffenerwerbschein erforderlich ist, im Bereich des Möglichen liegt, kann der Sicherungszweck hinsichtlich der einzuziehenden Waffen dennoch – zumindest vorübergehend – erreicht werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Waffenkauf auch immer mit einem finanziellen Aufwand verbunden ist. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine Verwertung der zu beschlagnahmenden Waffen nicht angezeigt ist.