Mithin dient die Sicherungseinziehung nicht zuletzt auch dem Beschwerdeführer selbst. Demnach erweist es sich als hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, würden die einzuziehenden Waffen bei ihm belassen, in der Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährden würde. 4.2.3 Die Sicherungseinziehung der Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 zur Vernichtung ist denn auch als verhältnismässig zu bezeichnen. So blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass die Einziehung der Waffen zur Vernichtung zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet ist. Auch die Zwecktauglichkeit wurde zu Recht nicht in Frage gestellt.