O., pag. 4). Wie entgegen dem Beschwerdeführer auch bereits der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, soll er gemäss den Spontanaussagen seiner Lebenspartnerin anlässlich der verwaltungspolizeilichen Intervention am 1. Februar 2022 bereits in der Vergangenheit immer wieder suizidale Äusserungen