Die anlässlich der verwaltungspolizeilichen Intervention am 1. Februar 2022 angetroffenen Umstände deuten jedoch auf bereits seit längerer Zeit fortbestehende psychische Probleme hin. So wurde anlässlich besagter Intervention festgestellt, dass das Domizil des Beschwerdeführers (ein alleinstehendes Bauernhaus) bis unters Dach mit Gegenständen und Unrat zugemüllt gewesen war, wobei einige Räume lediglich auf einem Trampelpfad begangen werden konnten (a.a.O., pag. 4).