Vorliegend dürften jedoch Delikte gegen die körperliche und psychische Integrität anderer Menschen im Vordergrund stehen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, aufgrund der amtlichen Akten könne nicht festgestellt werden, wie hoch die Suizidgefahr bei ihm derzeit noch sei und es die Aktualität seiner Aussagen gegenüber der Polizei zu bedenken gelte, ist ihm zwar zuzustimmen, dass hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit keine aktuellen Unterlagen vorliegen. Die anlässlich der verwaltungspolizeilichen Intervention am 1. Februar 2022 angetroffenen Umstände deuten jedoch auf bereits seit längerer Zeit fortbestehende psychische Probleme hin.