Daran ändern auch die Ausführungen des mit dem Beschwerdeführer bekannten ehemaligen Polizisten Ernst Scheiben nichts (a.a.O., pag. 32-33). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorinstanz lege nicht dar, von welchen Straftaten man den Beschwerdeführer abhalten wolle, ist im Übrigen festzuhalten, dass Art. 69 StGB nicht voraussetzt, dass mögliche konkrete Straftaten benannt werden. Vorliegend dürften jedoch Delikte gegen die körperliche und psychische Integrität anderer Menschen im Vordergrund stehen.