niemandem ausgeschlossen werden kann, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Gefährdung bei ihm nicht nur nicht ausgeschlossen werden kann, sondern vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er, wenn er sich, sein Haus oder sein Umfeld als bedroht erachtet, zur Waffe greifen und die Sicherheit Dritter konkret gefährden würde. Daran ändern auch die Ausführungen des mit dem Beschwerdeführer bekannten ehemaligen Polizisten Ernst Scheiben nichts (a.a.