43 Z. 162-164). Genannte Aussagen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer durchaus in Betracht zieht, Waffen zu Verteidigungszwecken gegen andere Menschen einzusetzen. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach vom Waffenbesitz zur Selbstverteidigung als solchem nicht auf eine Gefährdung Dritter geschlossen werden könne, ist daran zu erinnern, dass Notwehrhandlungen immer in die Rechtsgüter des Angreifers eingreifen, wobei sich regelmässig die Frage der Verhältnismässigkeit derselben stellt. Kommt hinzu, dass im konkreten Fall auch ein Irrtum über die Notwehrlage vorliegen kann. Dass eine konkrete Gefährdung von Menschen beim Waffenbesitz zur Selbstverteidigung bei