Des Weiteren ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben hat, Waffen zu besitzen, um sich gegen Dritte, welche an seinem Domizil Sachbeschädigungen begehen würden, verteidigen zu können (Akten PEN 22 844, pag. 5). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 28. April 2022 gab er sodann an, dass seine Partnerin einmal von einem DHL-Fahrer bedrängt worden sei und sie danach «einfach etwas griffbereit haben» wollte (a.a.O., pag. 48 Z. 457-459). Auch gab er an, dass eine Waffe dafür da sei, «falls ihn ein wildgewordenes Walross in der Badewanne angreifen würde» (a.a.O., pag. 43 Z. 162-164).