7 sein und mitunter – selbst aus einer Distanz von 25 Metern – zu schweren Augenverletzungen führen kann (vgl. BGE 128 IV 49. E. 2d), darf als notorisch gelten. Des Weiteren ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben hat, Waffen zu besitzen, um sich gegen Dritte, welche an seinem Domizil Sachbeschädigungen begehen würden, verteidigen zu können (Akten PEN 22 844, pag. 5).