Dass der Beschwerdeführer gleich mehrere Waffen an unterschiedlichen Orten für Dritte freizugänglich aufbewahrte, spricht mit der Vorinstanz für eine gewisse Unbelehrbarkeit und damit für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Waffen auch künftig wieder unsorgfältig aufbewahren würde. Daneben ist festzuhalten, dass gerade für Kinder auch eine Schussabgabe mit einem Luftgewehr äusserst gefährlich