vgl. auch pag. 170). Weitere Waffen (Asservate S1, S2 und S3) bewahrte er gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl in einem unverschlossenen und damit ebenfalls für Dritte frei zugänglichen Schopf neben dem Wohnbereich seines Hauses auf (a.a.O., pag. 170). Dass der Beschwerdeführer gleich mehrere Waffen an unterschiedlichen Orten für Dritte freizugänglich aufbewahrte, spricht mit der Vorinstanz für eine gewisse Unbelehrbarkeit und damit für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die Waffen auch künftig wieder unsorgfältig aufbewahren würde.