Eine solche ist vorliegend zu bejahen. Wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Waffen identische Straftaten verübt hat. Insbesondere bewahrte er mehrere Waffen (Asservate B1, B2, B3, Fl2 und F5) für andere freizugänglich in seinen Wohnräumlichkeiten in C.________(Ort) auf, wo er mit seiner Lebenspartnerin D.________ lebt und wo auch deren Enkelkinder regelmässig übernachten (Akten PEN 22 844, pag. 5; vgl. auch pag.