Wenn der Beschwerdeführer weiter einwendet, es sei nicht erstellt, dass tatsächlich eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, namentlich von D.________ oder deren Enkelkinder, bestanden habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB eine konkrete künftige Gefährdung von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung verlangt, wobei an die Gefährdung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine solche ist vorliegend zu bejahen.