2019, N. 6 zu Art. 69 StGB). Wie eingangs angeführt (E. 1.2), wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl BM 22 4853 vom 14. September 2022 unter anderem wegen unsorgfältiger Aufbewahrung der Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 rechtskräftig verurteilt, so dass die für die diesbezügliche Sicherungseinziehung erforderlichen Anlasstaten ohne Weiteres vorliegen. Zumal es sich bei den einzuziehenden Waffen um die jeweiligen Tatobjekte (und -mittel) handelt, ist mit der Vorinstanz auch der Deliktkonnex evident.