6 zehn Jahre aufbewahrt habe, lägen lediglich Unterlassungen und keine Begehungen von Straftaten vor. Dabei verkennt er jedoch, dass Art. 26 Abs. 1 WG eine allgemeine Aufbewahrungspflicht für Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile statuiert und Zuwiderhandlungen gegen besagte Pflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG mit Busse bestraft werden. Entsprechend handelt es sich dabei um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB und damit um eine Straftat.