4.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3 zu Recht zur Vernichtung eingezogen hat. Zur Begründung kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: 4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen einer Anlasstat und bringt im Wesentlichen vor, indem er die Waffen (Asservate B1, B2, B3, Fl2, F5, S1, S2 und S3) nicht sorgfältig und hinsichtlich des Asservats B1 (Druckluftwaffe, Marke unbekannt) den schriftlichen Vertrag für die Waffenübertragung nicht mindestens