Zur näheren Begründung wird auch diesbezüglich auf die Erwägungen unter 16.2. hiervor verwiesen. 16.5. Eine Verwertung der zu beschlagnahmenden Waffen ist vorliegend nicht angezeigt, zumal unklar ist, ob sich die Waffen in einem vorschriftsgemässen Zustand befinden, was unerlässliche Bedingung für einen Verkauf wäre. Weiter ist fraglich, ob die Waffen einen gewissen Marktwert haben, resp. ob nicht ein Missverhältnis zwischen dem mutmasslichen Erlös und den zu deckenden Verwertungskosten resultieren würde. 16.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer […] Einziehung zur Vernichtung nach Art.