Die Flinte Mossberg (Ass. S1), eine Büchse unbekannter Marke (Ass. S2) sowie eine kombinierte Handfeuerwaffe unbekannter Marke (Ass. S3) schliesslich bewahrte der Beschuldigte gemäss rechtskräftigem Schuldspruch in einem unverschlossenen und damit ebenfalls für Dritte frei zugänglichen Schopf neben dem Wohnbereich seines Hauses in C.________(Ort) auf. Auch damit verstiess er gegen das WG, womit eine Anlasstat, ein Deliktskonnex, eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen sowie die Verhältnismässigkeit zu bejahen sind. Zur näheren Begründung wird auch diesbezüglich auf die Erwägungen unter 16.2. hiervor verwiesen.