Fl2) sowie die Schwarzpulverkanone (Ass. F5) bewahrte der Beschuldigte ebenfalls in seinem Domizil in C.________(Ort) für Dritte, insbesondere seine Lebenspartnerin, frei zugänglich auf und verstiess damit gegen das WG. Auch in Bezug auf diese Waffen liegt somit eine Anlasstat vor und der Bezug zwischen den einzuziehenden Waffen als Tatobjekten und der deliktischen unsorgfältigen Aufbewahrung ist zu bejahen. Betreffend die Voraussetzungen der Gefährdung der Sicherheit von Menschen sowie der Verhältnismässigkeit kann auf das unter 16.2. hiervor Ausgeführte verwiesen werden. 16.4. Die Flinte Mossberg (Ass.