Schliesslich ist die Einziehung im vorliegenden Fall auch erforderlich, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit wie bereits ausgeführt suizidale Äusserungen gemacht und mit mehreren Waffen identische Straftaten verübt hat, insbesondere mehrere Waffen und Waffenzubehör unsorgfältig aufbewahrt hat, mithin diesbezüglich gewissermassen unbelehrbar zu sein scheint. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zwischen der Einziehung und dem Eingriff in das Eigentum ist auch zu bejahen. 16.3. Die Druckluftwaffen Diana 45 (Ass. B2) und Diana 35 (Ass. B3), die Softairwaffe (Ass. Fl2) sowie die Schwarzpulverkanone (Ass.