pag. 5). Vor diesem Hintergrund kann auch eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Eine Einziehung ist sodann geeignet, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten betreffend dieselbe Waffe abzuhalten. Schliesslich ist die Einziehung im vorliegenden Fall auch erforderlich, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit wie bereits ausgeführt suizidale Äusserungen gemacht und mit mehreren Waffen identische Straftaten verübt hat, insbesondere mehrere Waffen und Waffenzubehör unsorgfältig aufbewahrt hat, mithin diesbezüglich gewissermassen unbelehrbar zu sein scheint.